Frage:
Bitte definieren Sie mir den Begriff der befähigten Person (früher Sachkundiger / Prüfer).
Antwort:
Befähigte Person ist nach § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) jemand, der weisungsungebunden ist, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (min. 70%) über die erforderlichen Fachkenntnisse zur vorgesehenen Prüfung verfügt. Der Begriff der befähigten Person wurde darüber hinaus bislang nicht näher definiert. Der Verordnungsgeber hat bewusst eine derart abstrakte / allgemeine Definition gewählt, um nicht für sämtliche Arbeitsmittel, die durch "befähigte Personen" zu prüfen sind, detaillierte Anforderungen in der Verordnung selbst festzulegen. Mittlerweile wurden spezielle Technische Regeln für Betriebssicherheit zur Thematik "Befähigte Personen" veröffentlicht. Dies sind die TRBS 1203 Teil 1 (Explosionsgefährdungen), TRBS 1203 Teil 2 (Druckgefährdungen) und TRBS 1203 Teil 3 (Elektrische Gefährdungen). Weitere Anforderungen an befähigte Personen wurden bislang nicht im Rahmen einer Technischen Regel konkretisiert. |